Individuelle Bewertungen
§ 13.
(1) Eine einzelne Energieeffizienzmaßnahme oder mehrere Energieeffizienzmaßnahmen können individuell bewertet werden, sofern keine verallgemeinerte Methode existiert oder ein verpflichtetes Unternehmen fachliche Gründe gegen die Anwendung einer verallgemeinerten Methode schriftlich gegenüber der Energieeffizienz-Montoringstelle darlegt.
(2) Alle individuellen Bewertungen haben nachvollziehbar zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176781
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