§ 13 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Individuelle Bewertungen

§ 13.

(1) Eine einzelne Energieeffizienzmaßnahme oder mehrere Energieeffizienzmaßnahmen können individuell bewertet werden, sofern keine verallgemeinerte Methode existiert oder ein verpflichtetes Unternehmen fachliche Gründe gegen die Anwendung einer verallgemeinerten Methode schriftlich gegenüber der Energieeffizienz-Montoringstelle darlegt.

(2) Alle individuellen Bewertungen haben nachvollziehbar zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176781

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