Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Kontinuierliche Messungen
§ 13.
(1) Die Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Messgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten gemäß ÖNORM M 9412‑1 zu erfolgen. Sind die Emissionsgrenzwerte als Tagesmittelwert vorgegeben, hat die Datenaufzeichnung zusätzlich in Form von Tagesmittelwerten zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Messergebnisse müssen mit dem einzuhaltenden Emissionsgrenzwert vergleichbar sein.
(2) Bei kontinuierlichen Messungen haben die Tagesaufzeichnungen jeweils um 00.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Anlage zu beginnen und um 24.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Außerbetriebnahme der Anlage zu enden; dabei müssen die An- und Abfahrvorgänge miteinbezogen werden.
(3) Die Auswertung der Messdaten (aus registrierenden Messgeräten) hat mittels Auswertegeräten zu erfolgen, die dafür geeignet sind und die dem Stand der Technik (zB der ÖNORM M 9412‑1) entsprechen. Bei Anlagen bis zu 30 MW Brennstoffwärmeleistung sind dazu Integratoren ausreichend, für höhere Brennstoffwärmeleistungen sind Emissionsdaten-Auswerteeinrichtungen einzusetzen.
(4) Der Beginn der Auswertung der Messdaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ist im Einvernehmen mit der Behörde, nach Rücksprache mit einem Sachverständigen (§ 14 EG‑K), festzulegen. In der Regel hat die Auswertung bei Dampfkesseln mit Öl‑ oder Gasfeuerungen bei einem Sauerstoffgehalt im Verbrennungsgas von weniger als 16% Volumenkonzentration zu beginnen. Abweichende Regelungen, wie solche für Gasturbinen, sind im Einzelfall zu treffen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Schlagworte
Anfahrvorgang, Ölung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20007278
Dokumentnummer
NOR40153212
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