§ 13 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 13.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Stromlieferungsverträge, die den Bezug von Elektrizität zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen. Der Anzeige sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat - sofern dies im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen steht - den Abschluß eines Stromlieferungsvertrages innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen der Anzeige bescheidmäßig zu untersagen, wenn

  1. 1. die Stromlieferung vorwiegend aus Anlagen erfolgen soll, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder durch den Betrieb dieser Anlagen eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung von Personen oder Sachen, die sich im Bundesgebiet befinden, bewirkt wird oder bewirkt werden kann oder
  2. 2. die Stromlieferung durch ein Unternehmen erfolgt, das seiner Preiskalkulation nicht alle Kosten zugrundelegt, die bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Kalkulation zugrundezulegen sind; der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hier insbesondere auch auf die mit der Erzeugung verbundenen künftigen Kosten, wie etwa Entsorgungskosten, Bedacht zu nehmen oder
  3. 3. die Stromlieferung unter Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere von Kunden oder unter Anwendung von Verdrängungspraktiken erfolgen soll oder
  4. 4. die Stromlieferung aus den Anlagen eines Unternehmens erfolgt, das nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Erzeugung anfallenden Abfälle erbringt und kein Konzept für künftig aus der Erzeugung anfallende Abfälle vorlegt.

(3) Sind der Anzeige gemäß Abs. 1 nicht alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Stromlieferungsvertrages erforderlichen Unterlagen beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG beigebracht, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)