§ 13 EKV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen

§ 13.

Der Anzeige sind eine aussagekräftige Darstellung und geeignete Nachweise über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.

Schlagworte

Eigenmittel

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009408

Dokumentnummer

NOR40177189

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