Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen
§ 13.
Der Anzeige sind eine aussagekräftige Darstellung und geeignete Nachweise über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.
Schlagworte
Eigenmittel
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20009408
Dokumentnummer
NOR40177189
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