§ 13 EKPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Übergangsbestimmung

§ 13.

(1) Ab 01. Jänner 2026 sind die Daten gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 zu Schwangeren und zu Kindern, die ab diesem Tag geboren werden, ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Die Daten zu Schwangeren, deren Schwangerschaft vor diesem Tag ärztlich bestätigt wurde, sind zur Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes (§ 7 KBGG) weiterhin im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren.

(2) Ab dem in Abs. 1 genannten Tag sind die Daten gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 von Kindern, die an diesem Tag bereits geboren waren, auf Verlangen der Obsorgeberechtigten des Kindes entweder ausschließlich im eEKP oder ausschließlich im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren. Es besteht kein Rechtsanspruch der Obsorgeberechtigten auf Nachtragung der bereits im Eltern-Kind-Pass dokumentierten Daten in den eEKP.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254562

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