§ 13 EisBV

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1930

II. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.

§ 13

Bei der Eröffnung einer vorläufigen Einlage ist an Stelle des Bahnbestandblattes ein Titelblatt mit den im § 5, Absatz 2, bezeichneten Angaben, ferner die Bestätigung über die Richtung der Bahn (§ 13, Z 1, EAG.) und die Übersichtskarte (§ 13, Z 2, EAG.) einzulegen. Die zweite Abteilung des Lastenblattes bleibt leer. Die Einlage ist auf dem Titelblatt als vorläufige zu bezeichnen.

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