§ 13.
(1) Die mit der Bau- und Enteignungsverhandlung betraute Kommission besteht aus einem Vertreter des Landeshauptmannes als Verhandlungsleiter und einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigt, sich an der Verhandlung zu beteiligen.(BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. II.)
(2) Auch bleibt es dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vorbehalten, die Kommission mit Rücksicht auf die in Betracht kommenden öffentlichen Zwecke entsprechend zu verstärken.
(3) Zu dieser Verhandlung sind das Eisenbahnunternehmen und die von der Bahn berührten Gemeinden zu laden.
(4) Das den Gemeinden im Abs. 3 eingeräumte Recht fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001929
Dokumentnummer
NOR12025358
alte Dokumentnummer
N2195416981R
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