Berufliche Stellung
§ 13.
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,
- 1. zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats sowie zum Anwaltsrichter oder Kammeranwalt gewählt zu werden;
- 2. Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
- 3. zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung;
- 4. als Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) einzustellen.
Vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Schlagworte
Berufungskommission, Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
20000673
Dokumentnummer
NOR40153070
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