§ 13.
Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher Daten an Dritte ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018
Gesetzesnummer
10004549
Dokumentnummer
NOR12049444
alte Dokumentnummer
N3198810135A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)