Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Überwachung
§ 13.
(1) Die in Betrieb befindlichen Anlagen
- 1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für Misch- oder Mehrstofffeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 100 kW oder
- 2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 600 kW
- sind hinsichtlich ihrer Emissionen in die Luft durch vom Betreiber zu wählende einschlägige befugte Sachverständigen oder Stellen, im Folgenden Sachverständige genannt, periodisch zu überwachen. Die Überwachung umfasst eine jährliche Besichtigung der Anlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit der Kontrolle vorhandener Messergebnisse oder Messregistrierungen sowie Emissionsmessungen gemäß § 15 Abs. 2 und 5.
(2) Die Sachverständigen haben über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen, die zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Betreiber der Anlage mindestens drei Jahre aufzubewahren sind. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung Inhalt und Form der Befunde zu regeln.
(3) Die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet. Sie haben jedoch der Behörde oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten und Erfüllung der für sie geltenden Anforderungen zu erteilen.
(4) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher Wahrnehmungen oder baulicher oder verfahrenstechnischer Änderungen an der genehmigten Anlage eine zusätzliche Überprüfung für erforderlich, so hat sie diese Überprüfung unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines Sachverständigen anzuordnen oder selbst vorzunehmen.
(5) Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Anlage und kann der konsensgemäße Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat der Sachverständige hierüber unverzüglich die Behörde zu unterrichten.
(6) Wenn die Emissionen der Anlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und
- a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder
- b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der GewO 1994 führen,
- so hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich anzuordnen, dass der Betrieb der Anlage solange eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist. Einer gegen einen solchen Bescheid eingebrachten Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7) In allen anderen als den in Abs. 6 angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Anlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.
(8) Die Behörde hat die Stilllegung der Anlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gemäß § 9 VStG 1991 verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß § 26 weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.
(9) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zu kontrollieren.
(10) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt die Festlegung der Überwachung von Emissionen in Wasser und Boden nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (§ 5 Abs. 5).
Schlagworte
Mischfeuerung, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003809
Dokumentnummer
NOR40059075
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