Verbreitung von Informationen für Marktteilnehmer und Bürger
§ 13.
(1) Der Bund hat die Unternehmen gemäß § 9 und § 10 und alle einschlägigen Marktakteure auf geeignete Weise über ihre Pflichten, über verfügbare Energieeffizienzmechanismen, mögliche Energieeffizienzfördermechanismen und die zur Erreichung des Energieeffizienzrichtwertes festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zu informieren.
(2) Der Bund hat Energiedienstleistern und Unternehmen, die Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen oder Energieeffizienzmaßnahmen setzen, Kriterien für Musterverträge zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
(3) Der Bund hat Programme zu entwickeln, die kleine und mittlere Unternehmen und Haushalte dazu ermutigen, sich Energieaudits oder Energieberatungen zu unterziehen und die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden zu fördern.
(4) Der Bund hat, unter Einbindung der Länder, dafür Sorge zu tragen, dass kleinen und mittleren Unternehmen gegen angemessenes Entgelt wirksame Energieauditprogramme und Energieberatungsprogramme für die Beratung in der Betriebsstätte zur Verfügung stehen. Bestehende Programme sind bestmöglich zu nutzen.
(5) Der Bund hat den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors, einschließlich der Körperschaften der Länder und Gemeinden, zu ermöglichen und laufend zu verbessern. Dazu zählen auch Maßnahmen auf überstaatlicher Ebene. Zu diesem Zweck hat eine entsprechende Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zu erfolgen.
(6) Nach Maßgabe besonderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften hat der Bund, unter Einbindung der Länder, Anstrengungen zur Verbesserung der Bewusstseinsbildung zum Thema Energieeffizienz zu unternehmen. Dies umfasst auch die allfällige Beauftragung von Studien zu energieeffizientem Verhalten und zu Energieeffizienz-Benchmarks, insbesondere in Bezug auf spezifische Verbrauchergruppen, Verbrauchssektoren oder Förderinstitutionen, sowie die Aufklärung der Bevölkerung über das Funktionieren der Energieversorgung in der Praxis.
(7) Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Bund, unbeschadet der Mechanismen des Privatrechts, unter Beachtung des Bundesvergabegesetzes 2006 der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 oder einer anderen geeigneten Stelle bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40164316
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