§ 13 EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf EDV-Techniker, Elektronik, IT-Elektronik, Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation, Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik oder Prozessleittechniker kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 und den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten §§ 5 und 6 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20002882

Dokumentnummer

NOR40044581

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