Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf EDV-Techniker, Elektronik, IT-Elektronik, Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation, Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik oder Prozessleittechniker kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 und den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten §§ 5 und 6 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
20002882
Dokumentnummer
NOR40044581
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