§ 13 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

§ 13.

Zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze bestimmte Edelmetallgegenstände sind noch vor dem Polieren zur Punzierung vorzulegen. Sie müssen somit schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Minderung des Feingehaltes erleiden; ferner müssen die Feingehaltszahl, der Ausfuhrstempel, die Gemeinsame Punze sowie das Amtszeichen des ermächtigten Punzierungsamtes bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR12046308

alte Dokumentnummer

N3197524770L

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