§ 13.
Zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze bestimmte Edelmetallgegenstände sind noch vor dem Polieren zur Punzierung vorzulegen. Sie müssen somit schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Minderung des Feingehaltes erleiden; ferner müssen die Feingehaltszahl, der Ausfuhrstempel, die Gemeinsame Punze sowie das Amtszeichen des ermächtigten Punzierungsamtes bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10004196
Dokumentnummer
NOR12046308
alte Dokumentnummer
N3197524770L
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