§ 13 ECV 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Compliance-Verantwortlicher

§ 13.

(1) Die Geschäftsleitung des Emittenten ist für die Umsetzung und Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich. Sofern es die Größe und die Struktur des Unternehmens erfordern, hat die Geschäftsleitung einen eigenen Compliance-Verantwortlichen zu bestellen, der in dieser Funktion direkt der Geschäftsleitung untersteht, und dessen Tätigkeitsbereich festzulegen.

(2) Der Compliance-Verantwortliche hat die ihm zur Kenntnis gebrachten Insider-Informationen streng vertraulich zu behandeln.

(3) Der Compliance-Verantwortliche hat die Einhaltung der Bestimmungen über die Weitergabe von Insider-Informationen sowie über die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insider-Informationen stichprobenartig laufend zu überprüfen.

(4) Zu den darüber hinausgehenden Aufgaben des Compliance-Verantwortlichen zählen insbesondere auch:

  1. 1. Beratung und Unterstützung der Geschäftsleitung in Angelegenheiten dieser Verordnung;
  2. 2. Erstattung regelmäßiger Berichte (zB Monats-, Quartals- oder Halbjahresberichte) an die Geschäftsleitung in Angelegenheiten dieser Verordnung;
  3. 3. Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr in Angelegenheiten dieser Verordnung;

    der Jahrestätigkeitsbericht hat insbesondere zu enthalten:

  1. a) vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Vertraulichkeitsbereiche,
  2. b) Anzahl der gewährten und nicht gewährten Ausnahmen vom Handelsverbot (§ 8 Abs. 4),
  3. c) Anzahl der erhaltenen Directors’ Dealings-Meldungen (§ 10),
  4. d) Verstöße gegen die auf Grund dieser Verordnung erlassenen unternehmensinternen Anweisungen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen,
  5. e) durchgeführte Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen.
  1. 4. Schulung und Ausbildung der Arbeitnehmer aus Vertraulichkeitsbereichen des Emittenten in Angelegenheiten dieser Verordnung;
  2. 5. Unterrichtung der Arbeitnehmer sowie der sonst für den Emittenten tätigen Personen nach § 3 Z 4 zweiter Satz über das Verbot des Missbrauchs von Insider-Informationen.

(5) Der Compliance-Verantwortliche hat bei ihm zur Kenntnis gelangenden Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie durch einen Arbeitnehmer des Emittenten die zur Setzung der erforderlichen arbeitsrechtlichen Schritte zuständige Stelle zu informieren.

(6) Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Jahrestätigkeitsbericht nach Abs. 4 Z 3 innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat vorgelegt und an die FMA in geeigneter Weise übermittelt wird.

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