Compliance-Verantwortlicher
§ 13.
(1) Die Geschäftsleitung des Emittenten ist für die Umsetzung und Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich. Sofern es die Größe und die Struktur des Unternehmens erfordern, hat die Geschäftsleitung einen eigenen Compliance-Verantwortlichen zu bestellen, der in dieser Funktion direkt der Geschäftsleitung untersteht, und dessen Tätigkeitsbereich festzulegen.
(2) Der Compliance-Verantwortliche hat die ihm zur Kenntnis gebrachten Insider-Informationen streng vertraulich zu behandeln.
(3) Der Compliance-Verantwortliche hat die Einhaltung der Bestimmungen über die Weitergabe von Insider-Informationen sowie über die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insider-Informationen stichprobenartig laufend zu überprüfen.
(4) Zu den darüber hinausgehenden Aufgaben des Compliance-Verantwortlichen zählen insbesondere auch:
- 1. Beratung und Unterstützung der Geschäftsleitung in Angelegenheiten dieser Verordnung;
- 2. Erstattung regelmäßiger Berichte (zB Monats-, Quartals- oder Halbjahresberichte) an die Geschäftsleitung in Angelegenheiten dieser Verordnung;
- 3. Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr in Angelegenheiten dieser Verordnung;
der Jahrestätigkeitsbericht hat insbesondere zu enthalten:
- a) vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Vertraulichkeitsbereiche,
- b) Anzahl der gewährten und nicht gewährten Ausnahmen vom Handelsverbot (§ 8 Abs. 4),
- c) Anzahl der erhaltenen Directors’ Dealings-Meldungen (§ 10),
- d) Verstöße gegen die auf Grund dieser Verordnung erlassenen unternehmensinternen Anweisungen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen,
- e) durchgeführte Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen.
- 4. Schulung und Ausbildung der Arbeitnehmer aus Vertraulichkeitsbereichen des Emittenten in Angelegenheiten dieser Verordnung;
- 5. Unterrichtung der Arbeitnehmer sowie der sonst für den Emittenten tätigen Personen nach § 3 Z 4 zweiter Satz über das Verbot des Missbrauchs von Insider-Informationen.
(5) Der Compliance-Verantwortliche hat bei ihm zur Kenntnis gelangenden Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie durch einen Arbeitnehmer des Emittenten die zur Setzung der erforderlichen arbeitsrechtlichen Schritte zuständige Stelle zu informieren.
(6) Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Jahrestätigkeitsbericht nach Abs. 4 Z 3 innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat vorgelegt und an die FMA in geeigneter Weise übermittelt wird.
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