Besondere Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz 2012
§ 13.
(1) Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas, für die gemäß § 54 Abs. 1 EAG ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des § 12 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung besteht, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
(2) Die Berechnung der Höhe des anzulegenden Wertes erfolgt gemäß dem inAnlage 1 festgelegten Berechnungsschema.
(3) Um Überförderungen zu vermeiden, hat sich der anzulegende Wert am Barwert des noch nicht ausbezahlten Förderbetrages gemäß dem Fördervertrag nach § 12 ÖSG 2012 zu orientieren, welcher sich anhand des festgelegten Einspeisetarifes nach dem ÖSG 2012, der bisherigen Vertragsdauer und eines gutachterlich bestimmten Marktpreises errechnet.
(4) Bei revitalisierten Wasserkraftanlagen zwischen 1 MW und 2 MW (nach Revitalisierung) ist gemäß dem inAnlage 1 festgelegten Berechnungsschema zu berücksichtigen, dass nach § 10 Abs. 3 EAG nur die aus der Revitalisierung resultierenden Erzeugungsmengen gefördert werden. Der hierfür benötigte Revitalisierungsgrad ist aus den Förderunterlagen des bestehenden Fördervertrages nach § 12 ÖSG 2012 heranzuziehen.
(5) Bei der Ermittlung des Barwertes gemäß derAnlage 1 sind bei Anlagen auf Basis von Biomasse die für das Kalenderjahr 2020 geltenden Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 und bei Anlagen auf Basis von Biogas die für das Kalenderjahr 2017 geltenden Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 zu berücksichtigen, wobei eine Kontrahierungsdauer von insgesamt 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage anzulegen ist.
(6) Bei Anlagen auf Basis von Biomasse ist bei der Ermittlung der jährlichen Marktprämie gemäß § 11 EAG für die Erzeugung von Strom aus Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b ein Abschlag von 15% auf den nach Abs. 2 berechneten anzulegenden Wert anzusetzen.
(7) Bei Anlagen auf Basis von Biogas sind bei der Ermittlung der jährlichen Marktprämie gemäß § 11 EAG auf den nach Abs. 2 berechneten anzulegenden Wert jene rohstoffabhängigen Abschläge anzuwenden, die sich aus der dem Fördervertrag nach § 12 ÖSG 2012 jeweils zugrundeliegenden Verordnung über die Festsetzung der Einspeisetarife für die Kontrahierung von Ökostrom gemäß § 19 ÖSG 2012 ergeben.
(8) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß dem inAnlage 1 festgelegten Berechnungsschema oder bei der Ermittlung nach Abs. 7 für Anlagen auf Basis von Biogas ein anzulegender Wert unter dem für Nachfolgeprämien gemäß § 11 Z 2 festgesetzten Wert, so ist abweichend von Abs. 2, 3, 5 und 7 der Wert gemäß § 11 Z 2 als anzulegender Wert heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20012029
Dokumentnummer
NOR40247359
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