Automatische Registrierung von Meldungen
§ 13.
(1) Meldungen von Datenanwendungen, die nach Angabe des Auftraggebers keiner Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 oder § 50c DSG 2000 unterliegen, sind nur automationsunterstützt auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Zu diesem Zweck wird insbesondere geprüft, ob vom Auftraggeber keine der Voraussetzungen für eine Vorabkontrolle im Sinne des § 18 Abs. 2 oder des § 50c DSG 2000 angegeben wurden. Ist demnach die Meldung nicht fehlerhaft, so ist sie sofort zu registrieren.
(2) Wird bei der automationsunterstützten Prüfung ein Fehler der Meldung festgestellt, so ist dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass die Meldung als nicht eingebracht gilt, wenn keine Verbesserung erfolgt oder er auf die Einbringung der unverbesserten Meldung besteht. Im letztgenannten Fall kann der Einbringer die Meldung schriftlich unter Anschluss der ausgedruckten Fehlermeldung der Datenschutzbehörde übermitteln, welche die Meldung auf Mangelhaftigkeit im Sinne des § 19 Abs. 4 DSG 2000 zu prüfen hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20007925
Dokumentnummer
NOR40153699
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