§ 13 DSt 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 13.

Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird, sowie mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen.

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