§ 13 Drogist/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Wiederholungsprüfung

§ 13.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2)  Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007264

Dokumentnummer

NOR40128513

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