Schlussbestimmungen
§ 13.
(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Drechsler, enthalten in der Verordnung vom 15. Februar 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen und solche Vorschriften geändert werden, BGBl. Nr. 171/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Drechsler, BGBl. Nr. 72/1977, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 344/1992, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Drechsler ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Drechsler gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Drechsler/Drechslerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20004302
Dokumentnummer
NOR40069202
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