§ 13.
Für die Erste Löschhilfe müssen in der Nähe des Einganges von Lagerräumen gemäß § 12 Tragbare Feuerlöscher mit mindestens 12 kg Löschmittel, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C gemäß der ÖNORM EN 2 „Brandklassen“ vom 1. Februar 1993, abgedruckt unter BGBl. Nr. 666/1995, vorhanden sein. Die Füllung der einzelnen Löschgeräte darf 6 kg nicht unterschreiten. Die Löschgeräte müssen dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037983
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