§ 13 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Untergrundanforderungen

§ 13.

(1) Ein gemäß § 12 nicht ausgeschlossener Standort für eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat zumindest im Bereich der Aufstandsfläche des Deponiekörpers über einen geologisch und hydrogeologisch möglichst einheitlichen, geringdurchlässigen Untergrund zu verfügen (geologische Barriere), der bei einer Mindestmächtigkeit von 5 m eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (k tief f-Wert) von nicht größer als 10 hoch -7 m/s oder bei einer Mindestmächtigkeit von 3 m eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (k tief f-Wert) von nicht größer als 10 hoch -8 m/s aufweist.

(2) Die Untergrundanforderungen gemäß Abs. 1 können auch durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden (künstliche Barriere).

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Reststoffdeponie, Gebietsdurchlässigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139423

alte Dokumentnummer

N8199654474J

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