Amtsverschwiegenheit
§ 13.
Die ständigen und nichtständigen Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Vor der erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung hat jedes Mitglied dem Vorsitzenden (oder Leiter des Ausschusses) mit Handschlag zu versprechen, die Amtsverschwiegenheit zu wahren.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10009487
Dokumentnummer
NOR12120649
alte Dokumentnummer
N7197954506L
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