§ 13 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1979

Amtsverschwiegenheit

§ 13.

Die ständigen und nichtständigen Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Vor der erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung hat jedes Mitglied dem Vorsitzenden (oder Leiter des Ausschusses) mit Handschlag zu versprechen, die Amtsverschwiegenheit zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120649

alte Dokumentnummer

N7197954506L

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