§ 13 COVID-19-MG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2021

jetzt § 14

Vollziehung

§ 13.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich § 12 Abs. 3a erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
  2. 2. im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister

jetzt § 14

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40230599

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