§ 13 ChemV

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2000

IV. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt

§ 13

(1) § 13.Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung selbst oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Kennzeichnungsschild anzubringen.

(2) In der Kennzeichnung sind alle gefährlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 3), die bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auftreten können. Die Angaben in der Kennzeichnung haben sich auf diejenige Form zu beziehen, in der die gefährlichen Stoffe oder die gefährlichen Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden.

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