Sondervorschrift zu Übergangsfristen für Studien und Lehrgänge
§ 13.
(1) Sieht das Curriculum ein Auslaufen des Studiums oder des Lehrganges im Sommersemester 2020 vor, wird diese Frist bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 verlängert.
(2) Für Studierende von Bachelorstudien, die ihr Studium nach den vor Inkrafttreten der Novelle des Hochschulgesetzes mit BGBl. I Nr. 124/2013 geltenden Rechtsvorschriften gemäß § 82d HG begonnen haben, werden die Fristen gemäß § 59 Abs. 2 Z 3 und 5 HG in der Fassung vor der Novelle des Hochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2013, um ein Semester verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20011137
Dokumentnummer
NOR40222848
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