§ 13 C-SchVO 2022/23

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.2022

Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).

Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen

§ 13.

An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin bzw. der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.

Schlagworte

Wiederholungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

20012003

Dokumentnummer

NOR40246940

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