§ 13 C-BSchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Tritt mir Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 384/2020).

Entfall von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen

§ 13.

Abweichend von § 23 und § 20 SchUG kann eine Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung entfallen, wenn durch die Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit eingeordneten Leistungsfeststellungen auf der nächsthöheren Schulstufe zu erkennen ist, dass das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in der vorangegangenen Schulstufe in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wird. Die diesbezügliche Feststellung trifft die den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrperson und ist der Schülerin bzw. dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.

Schlagworte

Wiederholungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011134

Dokumentnummer

NOR40222791

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)