Zulassungspflichtige Betriebe und Einrichtungen
§ 13.
(1) Tiere der inAnlage 3 Abschnitt I genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verbracht werden, wenn sie aus einem Herkunftsbetrieb, einer zugelassenen Sammelstelle, Handelseinrichtung oder sonstigen zugelassenen Einrichtung stammen und gegebenenfalls durch einen zugelassenen Händler gehandelt werden.
(2) Zulassungspflichtige Betriebe und Einrichtungen dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anlage 3 Abschnitt I, Spalte 2 und gegebenenfallsAnlage 9 entsprechen. Die Behörde muss regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr durch einen amtlichen Tierarzt überprüfen, ob die Zulassungsbedingungen weiterhin erfüllt sind. Bis Ende Februar des Folgejahres sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen im Wege des Landeshauptmannes an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.
(3) Aufenthaltsorte (Kontrollstellen) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans, ABl. Nr. L 174 vom 2.7.1997, S. 1, müssen zugelassen sein.
(4) Zulassungen von Betrieben nach anderen Veterinärvorschriften bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20006153
Dokumentnummer
NOR40103436
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