§ 13 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Teilnehmer im offenen Verfahren

§ 13.

(1) Im offenen Verfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung unzulässig.

(2) An Unternehmer, die vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber gegenüber ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich abzugeben. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154275

alte Dokumentnummer

N9199329083J

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