§ 13 Bundessportakademiengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

Vollziehung

§ 13.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

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