§ 13 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Auswärtige Dienstverrichtungen; Versetzung

§ 13.

Der Bedienstete kann vorübergehend außerhalb seines ständigen Dienstortes oder Dienstbereiches verwendet oder aus Dienstrücksichten an einen anderen Dienstort oder in einen anderen Dienstbereich versetzt werden. Bei Versetzungen, die mit einer Änderung des Dienstsitzes verbunden sind, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Schlagworte

Arbeitsplatzwechsel

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102082

alte Dokumentnummer

N6198610220G

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