6. Hauptstück
Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 13
(1) § 13.Für die Rechnungslegung und den Jahresabschluß gelten - mit Ausnahme der Regelung nach Abs. 2 - die Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl. Nr. 475/1990.
(2) Der Vorstand hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann diese Frist über Antrag des Vorstandes um drei Monate verlängern.
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