§ 13 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

6. Hauptstück

Rechnungslegung und Jahresabschluß

§ 13

(1) § 13.Für die Rechnungslegung und den Jahresabschluß gelten - mit Ausnahme der Regelung nach Abs. 2 - die Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl. Nr. 475/1990.

(2) Der Vorstand hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann diese Frist über Antrag des Vorstandes um drei Monate verlängern.

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