§ 13 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau

§ 13.

(1) Der Sitz des Bundesamtes ist Klosterneuburg.

(2) Der Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Weinbau und Obstbau.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Ausstellung von Bescheiden zur Zulassung von Rebsorten, Führung des amtlichen Rebsortenverzeichnisses, Überwachung der Erhaltungszüchtung von Rebsorten, Schulung von Aufsichtsorganen (Rebenverkehrsgesetz 1996); Überwachung von Großversuchen (Weingesetz 1999), Probenherstellung und Grundanalytik der Weine für die EU-Weindatenbank;
  2. 2. Forschung auf den Gebieten Weinbau einschließlich Rebenzüchtung, Obstbau einschließlich Obstlagerung, Technologie der Primär- und Sekundärerzeugnisse (Kellerwirtschaft und Obstverarbeitung), Chemie und Mikrobiologie der Früchte und deren Verarbeitungsprodukte wie Weine, Säfte, Destillate und Fruchtprodukte sowie Ökologie dieser Produktionssparten sowie betriebswirtschaftliche Bewertung und Vermarktung von Produkten des Gesamtgebietes;
  3. 3. Entwicklung und Prüfung von neuen Methoden und Verfahrenstechniken von Maschinen, Geräten und Stoffen zur Produktion und Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen sowie Verleihung von Prüfzeichen hierüber; Bearbeitung von speziellen Fragen der Pflanzenvermehrung, -ernährung, -gesundheit, des Pflanzenschutzes und der Pflanzen- und Früchtehaltbarkeit;
  1. 4. Untersuchung und Qualitätsprüfung von Pflanzgut, Trauben- und Obsterzeugnissen; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial;
  2. 5. Untersuchung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie Sekundärprodukten, von Fruchtsäften, Fruchtprodukten und Spirituosen aus Obst sowie von Weinbehandlungsmitteln; amtliche Weinkostkommissionen und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren;
  3. 6. Aus- und Weiterbildung sowie Prüfung und Evaluierung von Kostern für die amtlichen Kostkommissionen, Expertentätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen;
  4. 7. Herausgabe einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift.

Schlagworte

Weinbau, Primärerzeugnis, Bearbeitung, Pflanzenernährung,

Pflanzengesundheit, Pflanzenhaltbarkeit, Traubensorten,

Traubenerzeugnis, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053925

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