§ 13
(1) Vorsitzender des Bezirksschulrates ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende des Bezirksschulrates durch den Bezirksschulinspektor, wenn jedoch mehrere Bezirksschulinspektoren dem Bezirksschulrat zugewiesen sind, durch den rangältesten Bezirksschulinspektor vertreten.
(3) Bezüglich der Aufgaben des Vorsitzenden des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen des § 7 sinngemäß Anwendung; hiebei tritt im Falle der sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 2 an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und Kunst der Präsident des Landesschulrates.
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