§ 13 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1982

§ 13

(1) § 13.Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. 1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
  2. 2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte, (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 3 mit "ja" oder "nein" beantwortet hatte oder
  3. 3. überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder
  4. 4. zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet wurden (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder die Frage gemäß § 11 Abs. 3 sowohl mit "ja" als auch mit "nein" beantwortet wurde oder
  5. 5. aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 3 mit "ja" oder "nein" beantworten wollte.

(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wahlwerber (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder zur Bezeichnung des Wortes "ja" oder "nein" (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

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