§ 13 BoSchätzG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1970

§ 13

(1) § 13.Die Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.

(2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmeßzahl gemäß § 14 zu ermitteln. Bei Änderung im Flächenausmaß eines Grundstückes ist die Ertragsmeßzahl neu zu berechnen.

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