Abschnitt IV.
Mäklergebühr.
§ 13
(1) Dem Börsesensal steht für die von ihm vermittelten Geschäfte [§ 1, Abs.] die Mäklergebühr (Sensarie, Courtage) zu.
(2) Die Höhe der Mäklergebühr wird vom Landeshauptmann bestimmt, der vorher den Börsekommissär und die Börseleitung zu hören hat.
(3) Der Börsesensal hat die Mäklergebühr zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweitiger Bestimmungen durch Börsestatuten.
(4) Diese Gebühr hat er auch dann zu erhalten, wenn die Vermittlung des Geschäftes soweit gediehen ist, daß er die Parteien einander bekanntgegeben hat, das Geschäft aber hierauf noch am gleichen Tage von den Parteien unmittelbar geschlossen worden ist.
(5) Ist aber das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlung keine Mäklergebühr gefordert werden.
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