Börsestatut
§ 13
(1) § 13.Die Vollversammlung hat zur Ausführung dieses Bundesgesetzes ein Statut sowie für die Sitzungen der Organe der Börsekammer eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(2) Im Statut ist ein Schiedsgericht vorzusehen; das Statut hat nach Maßgabe der Art. XIIIa bis XXVII EGZPO Regelungen zu enthalten über
- 1. die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,
- 2. den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und
- 3. das Verfahren vor dem Schiedsgericht.
(3) Im Statut ist das Verhalten im Börsesaal zu regeln. Der Präsident hat die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen und die Entfernung von Personen, die durch ungebührliches Verhalten den Börsehandel stören oder das Ansehen der Börse beeinträchtigen, durch Organe der öffentlichen Sicherheit zu veranlassen.
(4) Im Statut sind die Organisation und der Betrieb des Kammeramtes unter der Leitung des Generalsekretärs zu regeln. Insbesondere ist für Ausfertigungen, die nicht die Unterschrift des Präsidenten oder in Angelegenheiten gemäß § 10 die Unterschrift des Generalsekretärs tragen, die Zeichnungsberechtigung zu bestimmen.
(5) Im Statut ist ein Veröffentlichungsorgan zu bestimmen, in dem alle Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, alle sonstigen generellen Anordnungen der Börsekammer sowie alle für den Börsehandel wichtigen Beschlüsse und Tatsachen zu verlautbaren sind.
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