zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 356/2020 und BGBl. II Nr. 440/2021
4. Abschnitt
Dienstprüfung Prüfungsordnung
§ 13.
(1) Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen von Einzelprüferinnen und Einzelprüfern abzunehmen.
(2) Die Teilprüfungen zum Basismodul sind in den gemäß § 9 festgelegten Fachbereichen abzulegen.
(3) Die Beurteilung hat in allen Fachbereichen auf Grund mündlicher Leistungen, im eigenen Fachbereich auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Davon abweichend sind von Arbeitsinspektionsorganen in zwei Fachbereichen schriftliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Bedacht zu nehmen.
- 1. in Form von Seminaren im Rahmen des Prüfungsmoduls oder
- 2. in Form einer Einzelprüfung nach Selbststudium oder
- 3. in Form einer Projektarbeit.
- Die Bewertung der Projektarbeit und des damit verbundenen Abschlussgesprächs ersetzt im eigenen Fachbereich die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3.
(5) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Bediensteten angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
(7) Voraussetzung für den positiven Abschluss der Grundausbildung ist die ist Absolvierung der in der Grundausbildungsvereinbarung verbindlich vereinbarten Ausbildung.
(8) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
20009985
Dokumentnummer
NOR40197703
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