§ 13 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2013

Anrechnung

§ 13.

(1) Auf die Grundausbildung können gemäß § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 bis Z 8 einschließlich der gemäß § 14 vorgesehenen Prüfungen.

(3) Die Grundausbildung an der Günther Steinbach Akademie (GSA) des Arbeitsmarktservice ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 Z 18 bis Z 21 einschließlich der gemäß § 14 vorgesehenen Prüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

20008378

Dokumentnummer

NOR40149786

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