Vorhaben im öffentlichen Interesse
§ 13.
(1) Vorhaben im öffentlichen Interesse leisten einen Beitrag zur Weiterentwicklung des österreichischen und/oder des europäischen Hochschulraums. Insbesondere Studien, Erhebungen, Befragungen und Forschungs- und Evaluierungsprojekte gelten als solche Vorhaben.
(2) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist zum Zwecke der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse nach Information der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten berechtigt, Kontaktdaten (die für Studierende bzw. das Personal eingerichtete bzw. die bekanntgegebene E-Mail-Adresse und die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse) von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals zu verarbeiten. Diese Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktaufnahme verwendet werden.
(3) Im Zuge der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse haben die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Fachhochschulen sowie die Privathochschulen und Privatuniversitäten bei der Bereitstellung von Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals oder bei der Kontaktaufnahme mit den genannten Gruppen aktiv mitzuwirken und dürfen die dafür notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(4) Werden Vorhaben im öffentlichen Interesse durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister (Anm. 1) beauftragt und sind an diesen postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 2 durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten an diesen beteiligt, so ist bezüglich dieser Verarbeitungen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Die postsekundären Bildungseinrichtungen können als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO herangezogen werden.
(5) Die näheren Bestimmungen zur Bereitstellung der erforderlichen Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.
(_________
Anm. 1: Die Novellierungsanweisung in Art. 2 Z 17, BGBl. I Nr. 28/2025 lautet: „In § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 2 und 4 (zweifach) sowie § 14 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister“ durch die Wendung „jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte in § 13 Abs. 4 nur einmal eingearbeitet werden.)
Schlagworte
Studienwerber, Studienabbrecher, Forschungsprojekt
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Gesetzesnummer
20011451
Dokumentnummer
NOR40269778
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)