§ 13 Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.1998

Übergangsbestimmungen

§ 13.

Die an den Hochschulbibliotheken für Mahnzwecke verwendeten EDV-Programme können mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Version weiter verwendet werden, auch wenn sie von § 9 Abs. 4 und 5 abweichen. Bei Änderung dieser Programmversionen sind sie sukzessive den nunmehr geltenden Bestimmungen anzugleichen. Die abweichenden Regelungen sind in die Benützungsordnung aufzunehmen. Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren, die auf Grund der verwendeten EDV-Programme auf Mahnungen entgegen § 9 Abs. 6 ausgewiesen werden, gelten nicht als beigesetzt.

Schlagworte

Entschädigungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009491

Dokumentnummer

NOR40056550

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