§ 13 BGSV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2005

Hinweis betreffend Brommethan (Methylbromid)

§ 13

Brommethan (Methylbromid) darf nur verwendet werden, soweit dies nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1, zulässig ist. Ab 1. Jänner 2006 ist nur noch eine Verwendung von Brommethan (Methylbromid) für Quarantänezwecke und die Behandlung vor dem Transport mit einer Ausnahmegenehmigung der Europäischen Kommission oder für kritische Verwendungszwecke gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission zulässig.

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