Schutz von Bezeichnungen
§ 13.
Die Bezeichnung “Beteiligungsfonds", “Beteiligungsfondsgesellschaft" und “Beteiligungsfondsgeschäft" sowie jede andere Wortverbindung, in der die Bezeichnung “Beteiligungsfonds" enthalten ist, dürfen nur von Beteiligungsfondsgesellschaften verwendet werden. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Gesetzesnummer
10002567
Dokumentnummer
NOR40020764
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