§ 13 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14). 2. zum Außerkrafttreten vgl. § 25

Strafbestimmungen.

§ 13.

(1) Übertretungen der Bestimmungen des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und des § 10 werden, sofern sie nicht einer strengeren Strafbestimmung unterliegen, als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft; wird durch die Übertretung das öffentliche Interesse schwer geschädigt, so kann die Arreststrafe auch neben der Geldstrafe verhängt werden. In gleicher Weise ist strafbar, wer, um die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umgehen oder ihre Durchführung zu vereiteln, unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst diese Bestimmungen zu umgehen sucht, zu solchem Verhalten anstiftet oder hiebei mitwirkt.

(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 oder 3 Ablösen in Geld oder Geldeswert entgegennimmt, wird, sofern die Tat nach anderen Bestimmungen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zum fünffachen Betrag der zu Unrecht entgegengenommenen Ablöse, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

(3) Die verhängten Geldstrafen sind von den Landesregierungen ausschließlich zu Förderungszwecken nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, zu verwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 153/1954

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026079

alte Dokumentnummer

N2195610381S

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