Strafbestimmungen.
§ 13.
(1) Übertretungen der Bestimmungen des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und des § 10 werden, sofern sie nicht einer strengeren Strafbestimmung unterliegen, als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft; wird durch die Übertretung das öffentliche Interesse schwer geschädigt, so kann die Arreststrafe auch neben der Geldstrafe verhängt werden. In gleicher Weise ist strafbar, wer, um die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umgehen oder ihre Durchführung zu vereiteln, unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst diese Bestimmungen zu umgehen sucht, zu solchem Verhalten anstiftet oder hiebei mitwirkt.
(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 oder 3 Ablösen in Geld oder Geldeswert entgegennimmt, wird, sofern die Tat nach anderen Bestimmungen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zum fünffachen Betrag der zu Unrecht entgegengenommenen Ablöse, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
(3) Die verhängten Geldstrafen sind von den Landesregierungen ausschließlich zu Förderungszwecken nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, zu verwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 153/1954
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026079
alte Dokumentnummer
N2195610381S
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