§ 13 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

§ 13.

(1) Die Kosten

  1. a) aus Anlaß der ersten Erhebungen und Untersuchungen durch den Amtstierarzt und die beauftragten Tierärzte und der amtstierärztlichen Revisionen, soweit alle diese Kosten nicht zu dem von den Ländern zu tragenden Amtssachaufwand (einschließlich aller Reisekosten) gehören, sowie der laboratoriumsmäßigen Überprüfungen zur Feststellung der Deckseuchen,
  2. b) der Kennzeichnung der Rinder im Seuchengebiete und
  3. c) der Desinfektion, mit Ausnahme der zu ihrer Durchführung notwendigen Hand- und Zugarbeiten,
  1. fallen dem Bundesschatze zur Last.

(2) Die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung, der Nachuntersuchung, künstlichen Befruchtung sowie der bei der Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten haben die Rinderbesitzer zu tragen.

Schlagworte

Handarbeit

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010259

Dokumentnummer

NOR12129901

alte Dokumentnummer

N8194912214I

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