§ 13 Befähigungsprüfung – Sonderkindergärtnerin

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1986

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei der Befähigungsprüfung Grundsätze für die Beurteilung

§ 13.

(1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen bei der Befähigungsprüfung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, der §§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen des letzten Semesters des Lehrganges erbracht hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Befähigungsprüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des Abs. 2 zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10009603

Dokumentnummer

NOR12121753

alte Dokumentnummer

N7198612214L

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