§ 13 Befähigungsnachweis Spediteure einschließlich Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.1995

Die nun geltende Spediteur-Befähigungsprüfungsordnung wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Übergangsbestimmung

§ 13.

Prüfungswerber, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Teilbereiche der Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Spediteure, BGBl. Nr. 171/1977, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 548/1978, oder der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Transportagenten, BGBl. Nr. 469/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989, erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, bis 31. Dezember 1996 die Prüfung nach der für sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023

Gesetzesnummer

10007718

Dokumentnummer

NOR12086482

alte Dokumentnummer

N5199547094J

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