§ 13.
Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung für die Ausübung der gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen wird der Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung in den in den §§ 1 und 2 genannten Lehrberufen auch durch das Abgangszeugnis über den erfolgreichen Besuch der Abteilung für Buch- und Illustrationsdruck oder der Abteilung für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10007005
Dokumentnummer
NOR12076268
alte Dokumentnummer
N5198911758F
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