§ 13 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Passives Wahlrecht

§ 13.

(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

  1. 1. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
  3. 3. soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

(2) Nicht wählbar sind:

  1. 1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs;
  2. 2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
  3. 3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
  4. 4. der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen; sowie
  5. 5. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.

(3) Die Wiederwahl ist zulässig.

Schlagworte

Wahlkind, Wahleltern

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112769

alte Dokumentnummer

N6199712566Y

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